Wann ist ein "E-Bike"ein E-Bike?
Diese Definition gilt ausschließlich für den EU-Raum.
Für andere Staaten gelten vergleichbare Regelungen, können aber im Detail abweichen.
Elektrofahrräder sind im Moment das Thema schlechthin.
Wer die Berichterstattung in den Medien verfolgt, könnte meinen, es gäbe sonst nichts mitzuteilen.
Dabei werden — nicht immer, aber oft - verschiedene Systeme und Begriffe in einen Topf geworfen. Gerade wenn Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen, müssen sie die verschiedenen Bauarten kennen. Denn es greifen gesetzliche Regelungen, die einem oft nicht bewusst sind.
Entscheidende Punkte zur Einordnung sind die Art des Antriebs, die Motorleistung und die Höchstgeschwindigkeit. Sie haben zum Beispiel Einfluss auf Versicherungs- und Helmpflicht und bestimmen, ob ein Führerschein nötig ist oder nicht. Auch die scheinbar simple Frage nach der legalen Benutzung von Radwegen wird von diesen Faktoren bestimmt. Wir geben hier einen Überblick über die verschiedenen Kategorien.
Pedelecs
Pedelecs sind die gängigste Ausführung von Elektrofahrrädern. Sie bieten eine Tretunterstützung:
Der Elektromotor greift also nur zu, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Der Motor regelt ab einer
Geschwindigkeit von 25 km/h ab, seine Leistung ist auf 250 Watt beschränkt.
Pedelecs benötigen keine Betriebsgenehmigung, sie unterliegen weder Führerschein- noch Versicherungs- oder Helmpflicht.
Radwege dürfen benutzt werden; wenn das Zeichen „Radweg" angeordnet ist, besteht Benutzungspflicht.
Schnelle Pedelecs
Schnelle Pedelecs arbeiten ebenfalls mit Tretunterstützung. Bei ihnen ist die Motorleistung auf 500 Watt beschränkt,
der Motor unterstützt das Treten des Fahrers bis maximal 45 km/h. Auch bei diesen schnellen Pedelecs besteht keine
Helmpflicht, sie sind jedoch versicherungspflichtig und benötigen ein entsprechendes Kennzeichen sowie eine Betriebserlaubnis.
Wer nach dem 01.04.1965 geboren ist, benötigt zudem eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radwege benutzt werden, innerorts nur, wenn das Schild „Mofa frei" darauf hinweist.
Pedelec mit Anfahrhilfe
Pedelecs sind aufgrund ihres Motors und des Akkus relativ schwer. Es ist unter Umständen schwierig, sie aus einem Keller zu schieben. Da ist die so genannte Anfahrhilfe willkommen. Unabhängig vom Treten können diese Pedelecs mittels Drehung am Gasgriff oder mittels Knopfdruck auf maximal 6 km/h beschleunigt werden. Für sie benötigen nach dem 01.04.1965 Geborene eine Mofa-Prüfbescheinigung, ansonsten gelten die Bestimmungen für Pedelecs, solange der Motor die entsprechenden Beschränkungen einhält. Radwege dürfen benutzt werden; wenn das Zeichen „Radweg" angeordnet ist, besteht Benutzungspflicht.
E-Bike (Elektro-Leichtmofa)
Elektro-Leichtmofas stellen den elektrischen Antrieb unabhängig vom Treten zur Verfügung. Die Motorleistung darf 500 Watt nicht überschreiten, die Geschwindigkeit ist auf 20 km/h beschränkt. Sie sind nicht zulassungspflichtig, müssen aber versichert werden und ein Versicherungskennzeichen tragen. Außerdem benötigen sie eine Betriebserlaubnis, und nach dem 01.04.1965 Geborene müssen eine Mofa-Prüfbescheinigung nachweisen können. Eine Helmpflicht besteht nicht. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radwege benutzt werden, innerorts nur, wenn das Schild „Mofa frei" darauf hinweist.
E-Bike (Elektro-Kleinkraftrad)
Elektrokleinkrafträder erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h bei einer Motorleistung von
maximal 500 Watt. Auch ohne zu pedalieren kann auf den M
otor
zurückgegriffen werden. Elektro-Klein-
krafträder benötigen eine Betriebserlaubnis, müssen zugelassen werden, sind versicherungspflichtig, und der
Fahrer benötigt den Auto- oder Rollerführerschein. Zudem besteht Helmpflicht.
Die verschiedenen Einteilungn fußen auf der „Richtlinie 2002124/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates".
Ein Pedelec ist gemäß dieser Richtlinie ein Fahrrad, während alle anderen aufgeführten Räder „Kraftfahrzeuge mit Ausnahmeregelung' sind.
Zu beachten ist auch:
Gerade die Notwendigkeit einer Mofa-Prüfbescheinigung für Pedelecs mit Anfahrhilfe für nach dem 1. April 1965 Geborene ist wenig bekannt. Und diese Räder werden wohl öfter verkauft als schnelle Pedelecs oder E-Bikes, deren Versicherungs- und Betriebserlaubnispflicht man ebenso wenig vergessen darf wie den erforderlichen Mofa-Schein laut Stichtag.